# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2.nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.