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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
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3.wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
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2.Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
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3.Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
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4.Handhaben von Aufnahmegeräten,
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5.Einsetzen von Beleuchtung,
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6.kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
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7.softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
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8.Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
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9.Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
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10.Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
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(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
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1.Peoplefotografie,
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2.Produktfotografie,
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3.Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
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4.Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
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5.softwaregestützte Bildgenerierung oder
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6.analoge Fotografie.
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Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.
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(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt,
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5.Fördern von Kommunikation und Kooperation und
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6.Einhalten rechtlicher Regelungen.
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