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lawgit/laws_md/fotoausbv_2025/§19.md

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# § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
4.
[Tabelle]
sowie
5.
[Tabelle]
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.