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# § 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
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(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
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2.Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
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3.Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
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4.Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
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5.medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
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6.Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
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7.Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
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8.Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
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9.Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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