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# § 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
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2.den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
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a)als Standbild,
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b)als Bewegtbild oder
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c)als Standbild sowie als Bewegtbild,
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3.die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
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(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.
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