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# § 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung
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(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.
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(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.
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(3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.
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