4 lines
281 B
Markdown
4 lines
281 B
Markdown
# § 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
|
|
|
|
Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
|