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# § 80
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Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
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1.die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
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2.die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
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3.die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
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4.die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
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