Files
lawgit/laws_md/flgdv_2/§13.md

4 lines
215 B
Markdown

# § 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.