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# § 6 Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern
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(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
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1.die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
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2.das Klassifizierungsunternehmen
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a)die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder
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b)einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat.
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(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
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1.die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder
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2.die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt.
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(3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
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1.nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder
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2.ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat.
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(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
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