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# § 6
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(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche
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a)die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;
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b)die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat erteilt ist.
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(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.
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