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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
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a)Aquakultur und Binnenfischerei oder
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b)Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei,
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3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum,
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2.Fischfang und fischereiliche Erzeugung,
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3.Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,
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4.Witterungs- und Umweltverhältnisse,
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5.Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
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6.Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte,
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7.betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen,
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8.qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz sowie
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9.Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:
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1.Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern,
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2.Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,
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3.Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen,
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4.Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
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5.Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen sowie
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6.fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei sind:
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1.Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung,
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2.Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
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3.Sicherheit und Verhalten an Bord sowie
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4.Navigation und Wetterwarndienst.
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(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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2.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz sowie
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5.Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit.
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