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# § 22 Prüfungsbereich Fangtechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Aufbau und Qualität von Fanggeräten zu beurteilen,
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2.die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes zu prüfen,
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3.die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten zu erhalten sowie
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4.Fanggeräte einzustellen und zu nutzen.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
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3.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
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4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
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5.Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,
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6.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
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