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# § 16 Prüfungsbereich Fang und Vermarktung
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(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Fische zu fangen,
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2.Fische zu sortieren und zu hältern,
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3.Fische zu transportieren,
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4.Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,
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5.Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie
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6.Fische zu verkaufen.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
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3.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
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4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung, zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung anzuwenden,
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5.Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beachten,
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6.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 25 Minuten.
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