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# § 15 Prüfungsbereich Fischereitechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fischerei zu prüfen,
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2.Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzuwenden sowie
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3.Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Vorgaben umzusetzen,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
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3.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
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4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
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5.Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,
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6.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung,
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2.Ausrüstung,
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3.Geräte,
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4.Maschinen und
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5.Betriebseinrichtungen.
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(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
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