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# § 3 Überwachung
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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
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1.der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
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2.dieser Verordnung
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bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.
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