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# § 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
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Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit
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1.sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
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2.sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,
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3.Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder
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4.Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.
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