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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für
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1.Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
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2.wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.
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(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
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1.keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
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2.eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
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