12 lines
1.1 KiB
Markdown
12 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
|
|
|
|
(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
|
|
|
|
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
|
|
1.die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung
|
|
2.das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
|
|
3.jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
|
|
Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
|
|
|
|
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
|