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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
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2.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
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3.Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
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4.Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen,
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5.Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
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6.Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente,
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7.Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen,
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8.Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur,
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9.Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse,
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10.Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen,
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11.Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur und
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12.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
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4.Digitalisierte Arbeitswelt.
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