645 B
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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und 4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".