# § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: [Tabelle] (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und 4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".