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# § 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
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(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
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1.Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
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2.die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
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(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
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1.Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
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2.Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
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a)den einzelnen Währungen und
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b)innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
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aa)bis 2 500 Euro,
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bb)über 2 500 bis 15 000 Euro,
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cc)über 15 000 Euro.
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Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
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(3) (weggefallen)
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