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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
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a)Anwendungsentwicklung,
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b)Systemintegration,
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c)Daten- und Prozessanalyse und
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d)Digitale Vernetzung sowie
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3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
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2.Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,
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3.Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
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4.Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
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5.Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
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6.Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
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7.Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
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8.Betreiben von IT-Systemen,
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9.Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und
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10.Programmieren von Softwarelösungen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:
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1.Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und
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2.Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind:
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1.Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,
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2.Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und
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3.Administrieren von IT-Systemen.
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(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:
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1.Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,
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2.Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,
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3.Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und
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4.Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.
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(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:
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1.Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,
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2.Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und
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3.Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.
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(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz und
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5.vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
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(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
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1.in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
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2.in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und
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3.in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
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