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# § 22 Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken
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(1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzusetzen,
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2.Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren,
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3.die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und
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4.den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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