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# § 13 Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes
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(1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,
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2.Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,
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3.Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie
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4.Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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