Files
lawgit/laws_md/fgo/§85.md

4 lines
289 B
Markdown

# § 85
Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.