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# § 85 Bürgschaften
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(1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Bürgschaften gegenüber beteiligten Fernsehveranstaltern sowie gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten übernehmen
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1.zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers gegenüber einem Fernsehveranstalter wegen Nichtfertigstellung des Films,
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2.zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens des Herstellers gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten wegen Nichtfertigstellung des Films aufgrund ausstehender Zahlungen von Förderhilfen anderer mit öffentlichen Mitteln des Bundes finanzierter Einrichtungen im Inland.
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(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungs- oder Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 und dem jeweiligen Bürgschaftsempfänger sowie die Zusage von Förderhilfen, für die gebürgt werden soll, nachgewiesen werden.
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(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben ist.
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(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.
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(5) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
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