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# § 67 Art und Höhe der Förderung
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(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.
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(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.
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(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
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