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# § 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
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(1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.
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(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
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1.die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
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2.für die Ausgaben ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
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