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# § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
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Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
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1.aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
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a)die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,
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b)den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
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c)die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
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d)die Fahrerlaubnisnummer,
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e)den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
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f)die Gültigkeit des Führerscheins,
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2.aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
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