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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen,
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2.Auswählen und Anwenden von Fügetechniken,
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3.Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
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4.Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung,
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5.Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen,
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6.Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
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7.manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
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8.Anwenden des Qualitätsmanagements,
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9.Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen,
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10.Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen,
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11.Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen,
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12.Instandhalten von Betriebsmitteln und
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13.Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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