10 lines
347 B
Markdown
10 lines
347 B
Markdown
# § 6
|
|
|
|
(1) Als arbeitsunfähig gelten:
|
|
a)die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
|
|
b)der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
|
|
c)die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,
|
|
d)die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
|
|
|
|
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
|