110 lines
9.9 KiB
Markdown
110 lines
9.9 KiB
Markdown
# § 3 Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren
|
||
|
||
Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:
|
||
1.zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
|
||
a)das Geburtsjahr,
|
||
b)den Vitalstatus,
|
||
c)das Sterbedatum,
|
||
d)das Geschlecht,
|
||
e)die Postleitzahl des Wohnorts,
|
||
f)den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
|
||
g)den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum,
|
||
|
||
2.zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
|
||
a)die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,
|
||
b)die Versichertentage je Quartal,
|
||
c)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
|
||
d)den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
|
||
e)Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
|
||
f)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
|
||
g)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
|
||
h)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,
|
||
|
||
3.zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:
|
||
a)nach den §§ 295 bis 295b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
|
||
aa)die Betriebsstättennummer,
|
||
bb)die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,
|
||
cc)die Art der Behandlung,
|
||
dd)den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
|
||
ee)die Art der Inanspruchnahme,
|
||
ff)das voraussichtliche Entbindungsdatum,
|
||
gg)die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
|
||
hh)als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,
|
||
ii)den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
|
||
jj)die Diagnoseart,
|
||
kk)die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,
|
||
ll)Befunde der Zahnärzte,
|
||
mm)bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,
|
||
nn)bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,
|
||
oo)die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 der Hybrid-DRG-Verordnung und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,
|
||
pp)die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
|
||
qq)Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
|
||
rr)die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,
|
||
|
||
b)nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:
|
||
aa)die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,
|
||
bb)das Verordnungsdatum,
|
||
cc)die Betriebsstättennummer,
|
||
dd)die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,
|
||
ee)das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
|
||
ff)ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,
|
||
gg)das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
|
||
hh)das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
|
||
ii)die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,
|
||
jj)den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
|
||
kk)die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,
|
||
ll)das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
|
||
mm)die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
|
||
nn)die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,
|
||
oo)den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
|
||
pp)die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
|
||
qq)die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,
|
||
rr)die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,
|
||
ss)die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,
|
||
|
||
c)nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:
|
||
aa)das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,
|
||
bb)den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
|
||
cc)den Tag der Behandlung,
|
||
dd)die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,
|
||
ee)die Art der Belegleistung,
|
||
ff)die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,
|
||
gg)die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,
|
||
hh)die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
|
||
ii)die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
|
||
jj)die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,
|
||
kk)Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
|
||
ll)die Beatmungsstunden,
|
||
mm)bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
|
||
|
||
d)nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
|
||
aa)den Abrechnungscode,
|
||
bb)das Tarifkennzeichen,
|
||
cc)die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
|
||
dd)den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
|
||
ee)den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,
|
||
ff)den Eigenanteil und die Mehrkosten,
|
||
gg)die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
|
||
hh)die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,
|
||
ii)das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
|
||
jj)das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
|
||
kk)das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
|
||
ll)den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
|
||
mm)die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
|
||
nn)die Kennzeichen für Intensivpflege,
|
||
oo)die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,
|
||
pp)den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
|
||
qq)die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
|
||
rr)die Kennzeichen für Hilfsmittel,
|
||
ss)die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
|
||
tt)die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
|
||
uu)die Pharmazentralnummer,
|
||
vv)die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
|
||
ww)das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
|
||
xx)die Anzahl der geborenen Kinder,
|
||
|
||
e)nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur pflegerischen Versorgung:
|
||
aa)die Art der Leistung,
|
||
bb)den Zeitraum der Leistungserbringung,
|
||
cc)den Betrag der Leistungsausgabe.
|