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lawgit/laws_md/fbeitrv_2000/§8.md

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# § 8 Erstattung von Beitragsanteilen
Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.