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# § 468 Antragsbegründung
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Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
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1.eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist,
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2.den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie
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3.die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.
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