Files
lawgit/laws_md/famfg/§350.md

4 lines
358 B
Markdown

# § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.