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# § 34 Persönliche Anhörung
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(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
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1.wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
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2.wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
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(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
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(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
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(4) Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
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