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# § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
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(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
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(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
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(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.
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