Files
lawgit/laws_md/fahrlg_2018/§64.md

7 lines
293 B
Markdown

# § 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
1.zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.