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# § 59 Inhalt der Registrierung
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(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.
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(2) Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes werden gespeichert
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1.unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung,
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2.unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder körperlicher Mängel,
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3.unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahrlehrerlaubnis,
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4.das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis oder der Fahrlehrerlaubnis,
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5.Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahrlehrerlaubnis,
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6.Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,
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7.rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
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8.unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
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Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
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(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist, gespeichert werden
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1.Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
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1a.bei juristischen Personen: Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
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1b.bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,
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1c.bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
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2.Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,
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3.Seminarerlaubnisse,
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4.Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,
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5.Zugehörigkeit zu einer Kooperation,
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6.Zweigstellenerlaubnisse,
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7.Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
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8.Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,
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9.Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
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10.Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
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11.amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person,
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12.die nach § 62 übermittelten Daten.
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Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.
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