12 lines
1.1 KiB
Markdown
12 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
|
|
|
|
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:
|
|
1.Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,
|
|
2.Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
|
|
3.Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
|
|
4.das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,
|
|
5.Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
|
|
6.Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und
|
|
7.fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.
|
|
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.
|