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# § 10 Bestehen der Prüfung
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(1) Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
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(2) Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsbereiche zu bilden. In jedem der Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
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(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
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(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungsleistung anzugeben.
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