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# § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
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(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.
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(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:
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1.Planungs- und Koordinierungsaufgaben der bei der Übernahme von Aufträgen, Lieferung, Montage und Abnahme von Produkten zu erbringenden Leistung wahrzunehmen;
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2.Mitarbeiter zu führen sowie Qualitätssicherung, Termin- und Kostenüberwachung, Kalkulation und Dokumentation in Zusammenhang mit der Montage durchzuführen und Reklamationen zu bearbeiten;
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3.Anforderungen des Kunden, des Vertreters der Bauleitung und anderer am Bau beteiligter Gewerke entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
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(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Fachbauleiters/einer Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk wahrnehmen zu können:
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1.Mitwirken an der inhaltlichen Gestaltung von Angeboten, insbesondere durch Spezifizieren der Kundenanforderungen und -wünsche sowie Ermitteln und Begründen der daraus folgenden Arbeitsaufgaben und Formulieren der entsprechenden Arbeitsaufträge; Beachten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstandards; Berücksichtigen der betriebsinternen Fertigungs-, Termin- und Kostenplanung; Beschaffen und Nutzen der auftragsbezogenen Informationen; Überprüfen der Einbauvoraussetzungen, Maße und bauphysikalischen Gegebenheiten auf der Baustelle; Beachten einschlägiger Regelwerke; Berücksichtigen der technologischen Entwicklung;
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2.Planen, Veranlassen, Koordinieren und Steuern des Montageauftrages, insbesondere Beratung und Problemlösung im Kontakt mit dem Kunden, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie der Bauleitung; Umsetzen der vertraglich vereinbarten Leistungen; Bearbeiten von Änderungen und Reklamationen sowie Vorschlagen von Lösungen; Koordinieren des Arbeitsablaufs mit beteiligten Gewerken; Koordinieren der Entscheidungen mit dem Auftraggeber; Sicherstellen des Personaleinsatzes für die Montage; Beachten der Qualitätssicherung sowie der einschlägigen Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes; Veranlassen der Qualifizierung und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Montagebereich.
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(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk.
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