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# § 22 Zeugnisse
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(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.
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(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für
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1.jeden Prüfungsteil nach § 4,
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2.jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16 sowie
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3.die Gesamtleistung.
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Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
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(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
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1.über den erworbenen Abschluss oder
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2.auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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