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# § 4 Ausscheiden eines Mitglieds des Expertenrats für Klimafragen
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(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen sind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung niederzulegen.
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(2) Erklärt ein Mitglied sein Ausscheiden, scheidet es erst nach dem Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Mitteilung aus.
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(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch die Bundesregierung benannt.
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