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# § 24 Verfügungstransparenz
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Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
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1.Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
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2.Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
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3.Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.
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