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# § 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren
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(1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
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(2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.
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(3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass
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1.die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
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a)die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Entlastungen berechnen, gewähren und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben,
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b)ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und
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c)ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
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2.die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen.
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(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.
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