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# § 3 Vermögensschonbeträge
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(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die nach § 105 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht eingesetzt oder nicht verwertet werden müssen (Vermögensschonbeträge), sind Beträge in Höhe
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1.des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5 oder
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2.des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei allen übrigen Berechtigten.
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(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich
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1.um das 25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und
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2.um das 2-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird
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a)vom Berechtigten allein oder
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b)vom Berechtigten zusammen mit dem nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
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(3) Für den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens der Eltern oder eines Elternteils minderjähriger unverheirateter Berechtigter im Sinne des § 108 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1 gilt:
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1.Leben die Eltern zusammen mit der geschädigten Person, ist abweichend von Absatz 2 jeweils ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für jeden Elternteil sowie in Höhe des2-Fachender Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von den Eltern oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.
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2.Leben die Eltern nicht zusammen, ist abweichend von Absatz 2 ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für den Elternteil, bei dem die geschädigte Person lebt, sowie in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von dem Elternteil oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.
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3.Lebt die geschädigte Person bei keinem Elternteil, bestimmen sich die Vermögensschonbeträge nach Absatz 1.
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