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# § 8 Nachzahlung oder Erstattung bei falscher Höhe des Beförderungsentgelts
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(1) Ist das Beförderungsentgelt eines Fahrausweises falsch erhoben worden, so muss der Unterschied zum richtigen Beförderungsentgelt
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1.vom Reisenden nachgezahlt werden, wenn der erhobene Betrag zu niedrig gewesen ist, oder
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2.vom Eisenbahnverkehrsunternehmen erstattet werden, wenn der erhobene Betrag zu hoch gewesen ist.
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(2) Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.
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